Allgemeine Geschäfts­bedingungen
der Firma PHNM GmbH

Saarstr. 12, 54290 Trier
nachfolgend „Agentur“ genannt

§ 1 Allgemeines

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Agentur und dem Kunden geschlossenen Verträge. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Urheberrechte und Übertragung von Nutzungsrechten

1. Die Agentur ist Urheber aller Arbeiten und somit alleiniger Inhaber aller Verwendungszwecke.

2. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich
anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

3. Bei einer über den Vertrag hinausgehenden Nutzung steht der Agentur ein zusätzliches, angemessenes Honorar zu.

4. Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte sowie jede Art der Vervielfältigung und Reproduktion, die über die vertragliche Nutzung hinausgeht, sind honorarpflichtig und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

5. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsrecht zu.

6. Eine ohne Zustimmung der Agentur erfolgte Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte, die Verwendung im Ausland bzw. über die Dauer des Vertrages hinaus, sowie eine Verwendung der Nutzungsrechte ohne vollständige Bezahlung der Arbeiten, löst eine Vertragsstrafe in Höhe des 3-fachen Auftragswertes des zu Unrecht übertragenen Nutzungsrechtes aus.

7. Die Agentur übernimmt bei der Einschaltung von Dritten keine Gewähr dafür, dass die Leistungen, die durch dritte Fremdfirmen im Rahmen des Vertrages erbracht werden, nicht mit Urheberrechten, Leistungsrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind.

8. Der Agentur steht das Recht zu, bei der Verwendung ihrer Arbeiten als Urheber aufgeführt zu werden.

9. Die Agentur kann vom Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages Belegexemplare anfordern.

10. Die Agentur behält sich vor, die im Rahmen des Vertrages angefertigten Arbeiten zur Selbstvermarktung zu nutzen, sofern dies nicht ausdrücklich vom Auftraggeber schriftlich eingeschränkt wird. Dies beinhaltet auch die Veröffentlichung der Arbeiten auf der Webseite der Agentur.

11. Sämtliche im Rahmen des Vertrages gefertigten Werkstücke (Reinzeichnungen, digitale Daten etc.) verbleiben im Eigentum der Agentur und sind nach Beendigung des Vertrages, sofern sie sich im Besitz des Kunden oder von Dritten befinden, auf Verlangen der Agentur an diese herauszugeben.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Alle Rechnungen sind innerhalb 7 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zu zahlen.

2. Bei größeren Aufträgen können von der Agentur Zwischenrechnungen erstellt werden.

3. Die Agentur ist darüber hinaus berechtigt, insbesondere bei Anzeigenaufträgen, Vorabrechnungen zu erteilen.

4. Bei Zahlungsverzug des Kunden hat die Agentur Anspruch auf Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Agentur kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 4 Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung

1. Eine Haftung der Agentur für künstlerische, literarische oder wissenschaftliche Qualität scheidet aus.

2. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

3. Die Agentur prüft nicht die Voraussetzungen der Impressumpflicht nach § 5 TMG. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur die Angaben vollständig zu übermitteln und für die rechtliche Aktualität Sorge zu tragen. Die der Agentur durch den Kunden zur Verfügung gestellten diesbezüglichen Angaben werden weder auf Notwendigkeit noch auf Vollständigkeit überprüft. Eine Haftung wird ausdrücklich nicht übernommen.

4. Die von der Agentur zur Durchführung des Vertrages erbrachten Leistungen sind von dem Kunden unverzüglich nach Übergabe zu überprüfen. Eine Beanstandung muß schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe der Arbeiten an den Kunden bei der Agentur eingegangen sein. Unterläßt der Kunde die Anzeige innerhalb dieser Frist, so gilt die Arbeit als genehmigt. Eine nachträgliche Mängelrüge ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, sofern ein Auftrag aus mehreren Einzelleistungen besteht (Konzeption, Reinzeichnung, Druck usw.). In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, jede Einzelleistung nach den vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen. War ein Mangel bei Untersuchung der Arbeit nicht erkennbar, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Anderenfalls gilt die Arbeit auch in Ansehung des versteckten Mangels als genehmigt.

5. Im Falle einer begründeten Beanstandung steht der Agentur das Recht zu, anstatt Wandlung oder Minderung, eine Nachbesserung vorzunehmen.

6. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Ton und Text.

7. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.

8. Der Kunde ist verpflichtet, nach Überprüfung die Arbeit abzunehmen. Einzelleistungen können mündlich oder schriftlich abgenommen werden.

9. Die Agentur haftet auf Schadensersatz nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz, sofern ein unmittelbarer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

10. Eine Haftung für im Einvernehmen mit dem Kunden eingeschaltete Fremdfirmen wird seitens der Agentur nicht übernommen.

11. Fotografien, Daten, Entwürfe oder sonstige Arbeiten der Agentur sind durch den Kunden per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hinoder Rücksendungen trägt der jeweilige Absender.

12. Für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung des von dem Kunden an die Agentur übergebenen Materials haftet diese nicht. Eine Haftung für Beschädigung, fehlerhafte Bearbeitung oder Abhandenkommen des von dem Kunden an die Agentur übergebenen Materials übernimmt die Agentur lediglich bis zur Höhe des Materialwertes.

13. Ist der Kunde mit der Annahme der Leistungen der Agentur in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über.

§ 5 Schadensersatz und Verzug

1. Ist für die Leistung der Agentur ein Termin bestimmt, so stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Überschreitung des Termins aus Verzug zu, die die Agentur nicht zu verantworten hat.

2. Befindet sich die Agentur mit der von ihr zu bewirkenden Leistung in Verzug, so hat der Kunde der Agentur eine angemessene Frist, mindestens von 4 Wochen, zur Bewirkung der Leistung zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Dies gilt nicht, sofern die Nichtbewirkung der Leistung auf einem Umstand beruht, der von der Agentur nicht zu vertreten ist.

3. Wird ein begonnener Auftrag aus nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, insbesondere wenn der Kunde aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, und endgültig die Erfüllung des Vertrages ablehnt, so steht der Agentur das volle Honorar zu. Die Geltendmachung weiterer der Agentur zustehenden Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Ist bei Fertigung der Arbeiten eine Handlung des Kunden erforderlich, insbesondere das zur Verfügung stellen von Unterlagen etc., so kann die Agentur, wenn der Kunde durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

4. Werden Aufträge aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, abgebrochen, so kann die Agentur ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars verlangen. Der Nachweis, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger entstanden bleibt hiervon unberührt; ebenso der Nachweis durch die Agentur, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5. Wird die für die Durchführung eines Auftrages vorgesehene Zeit von der Agentur aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten, so ist die Agentur berechtigt, eine Erhöhung des vereinbarten Honorars im Verhältnis zur Zeitüberschreitung zu verlangen.

§ 6 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Parteien Trier. Es gilt deutsches Recht.

2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand Trier.

3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.